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     Rechtsanwältin
        Katja Hoger
Interessenschwerpunkte

Arbeitsrecht

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Das deutsche Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis überhaupt erst begründet wird. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.

Das deutsche Arbeitsrecht gliedert sich in folgende Unterbereiche:

  • Individualarbeitsrecht
    • Arbeitsvertrag
      • Zustandekommen
      • Pflichten
        • des Arbeitgebers
        • des Arbeitnehmers
      • Störungen
  • Beendigung/ meist Kündigung
  • Kollektives Arbeitsrecht
    • Tarifvertragsrecht
    • Betriebsverfassungsrecht sowie Personalvertretungsrecht
    • Mitbestimmungsrecht (regelt Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat)
    • Arbeitskampfrecht
      • Streik (Warnstreik, Schwerpunktstreik)
      • Aussperrung

Trotz einiger Bemühungen und der Regelung im Einigungsvertrag, ein Arbeitsgesetzbuch zu schaffen, gibt es bisher noch keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts. Regelungen finden sich beispielweise in folgenden Rechtsquellen:

  • Europarecht (meist Richtlinien)
  • Gesetze (GG, BGB, AEntG, KSchG, BetrVG, TVG, AltTZG, TzBfG, EntgFG, BUrlG, ArbZG, AüG, MuSchG, JArbSchG, ArbSchG, SGB IX, AGG)
  • Tarifverträge für Branchen sowie Einzelunternehmen
  • Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen (öff. Dienst)
  • Einzelarbeitsverträge

Sozialsrecht

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Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatspostulats. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland einheitlich erst seit den 1970er Jahren verwendet; er ist beeinflusst durch den Begriff der "sozialen Sicherung", der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist. Sozialrecht ist öffentliches (hoheitliches) Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.
Das Sozialrecht ist eine Sammel- und Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Es unterteilt sich nach der traditionellen Klassifikation in die Bereiche

  • Sozialversicherung und Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung),
  • soziale Entschädigung bzw. Versorgung (z. B. Schwerbehindertenrecht, Kriegsopfer- und Gewaltopferentschädigung),
  • soziale Förderung (Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Ausbildungsförderung) und
  • Soziale Hilfen bzw. Grundsicherung (Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende).

Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche Sozialversicherung, Fürsorge und Kriegsopferversorgung unterscheiden.
Als "Sozialrecht im formellen Sinn" wird das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden, während das "Sozialrecht im materiellen Sinn" darüberhinausgehend Materien umfasst, die in anderen Gesetzen geregelt sind, beispielsweise das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutmachung oder regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme (Versorgungswerke).
In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des "sozialen Rechts" alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere soziale Zielsetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Art. 20 Absatz 1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz (Mietrecht), den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz oder Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern.

Mit der Einführung der Sozialgesetzbücher (SGB) I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt worden.
Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Datenschutz, sind in den SGB I und X enthalten. SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, SGB IX ein allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Besondere Teile sind das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB V (Krankenversicherung), SGB VI (Rentenversicherung), SGB VII (Unfallversicherung), SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB XI (Pflegeversicherung) und SGB XII (Sozialhilfe).
Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. § 68 SGB I) sind darüber hinaus das Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung im übrigen (Bundesversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz; Infektionsschutzgesetz), das Ausbildungsförderungsrecht (BAföG), das Elterngeldrecht, das Unterhaltsvorschussgesetz und das Wohngeldgesetz, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, bis sie in das SGB aufgenommen sind. Daher gelten auch für diese Gesetze das SGB I und X. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Verfahren vor den Sozialgerichten.

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Derzeit sind folgende Sozialversicherungszweige gesetzlich vorgesehen:

  • Arbeitslosenversicherung: SGB III
  • gesetzliche Krankenversicherung (GKV): SGB V
  • Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland) (GRV): SGB VI
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: SGB VI
  • Künstlersozialversicherung: KSVG
  • gesetzliche Unfallversicherung (GUV): SGB VII
  • Pflegeversicherung (PV): SGB XI
  • Alterssicherung der Landwirte: ALG
  • Krankenversicherung der Landwirte: KVLG 1989

Strafrecht

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In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet Strafrecht ein Rechtsgebiet, das sich mit Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf menschliches Verhalten beschäftigt. Die Strafnormen sollen die Menschen von Handlungen abhalten, die fremde Rechtsgüter schädigen, und sie sollen die Menschen zu einem rechtskonformen Verhalten bestimmen (Verhaltensnormen, Bestimmungsnormen). Es ist ein methodisch selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, in welchem für schuldhaft begangenes Unrecht teils schwerwiegende staatliche Sanktionen vorgesehen sind.
Im weitesten Sinn zählen zum Strafrecht alle Normen, die regeln, unter welchen Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und in welchem Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) über einen Menschen die Rechtsfolge Strafe zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist.
Das materielle Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen. Gesetzlich geregelt ist es im Strafgesetzbuch (StGB) und in zahlreichen nebenstrafrechtlichen, spezialisierten Bestimmungen (zum Beispiel im Außenwirtschaftsgesetz oder im Arzneimittelgesetz).
Zum formellen Strafrecht gehört das Strafverfahrensrecht, welches das "Wie" der Durchsetzung des materiellen Strafrechts beschreibt (Rechtsquellen hierfür sind vor allem die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz).
Das Recht der Ordnungswidrigkeiten gehört zum Strafrecht im weiteren Sinn, weil es den Methoden des Strafrechts folgt und im Verfahren ähnlich ist. Die Sanktionen sind meist Bußgelder, die in der Regel deutlich unterhalb von Geldstrafen bleiben und durch einen Katalog pauschal festgesetzt sein können.

Gesetze des materiellen Strafrechts in Deutschland sind unter anderem StGB, WStG, BtMG, AO, VersG, WaffG, SprengG, BDSG, HGB.

Das formelle Strafrecht in Deutschland greift teilweise auch auf Vorschriften des Strafgesetzbuchs zurück. Gesetze mit dem Kerngehalt sind jedoch:

  • das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG),
  • die Strafprozessordnung (StPO),
  • das Jugendgerichtsgesetz (JGG),
  • das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) u. a.

Strafrecht knüpft an die Verletzung von geschützten Rechtsgütern an. Dabei sollte der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht wegen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips immer nur ultima ratio (letztes Mittel) sein. Das heißt, dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden sollte, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen. Deshalb hat das Strafrecht immer nur fragmentarischen Charakter. Es erfasst nicht lückenlos jedes moralisch verwerfbare Verhalten oder gar die Gesamtheit sozialer und gesellschaftlicher Verflechtungen, sondern stellt lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.
Hauptziel des Strafrechts ist nach heute herrschender Ansicht nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden aufrechtzuerhalten. Dazu wirkt es sowohl präventiv als auch repressiv auf Täter und Gesellschaft ein. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z. B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Verkehrsrecht

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Das Verkehrsrecht umfasst im weitesten Sinne sämtliche Rechtsnormen, die mit der Ortsveränderung von Personen und Gütern in Verbindung stehen. Es ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, das sich aus verschiedensten Vorschriften des öffentlichen Rechts und des Privatrechts zusammensetzt. Aufgrund der Verschiedenheit der zu regelnden Anforderungen kann es nur schwerlich in einer Kodifikation erfasst werden und ist daher einer detaillierten Gesetzgebung unterzogen.

Eine mögliche Einteilung stellt die Unterscheidung in Vorschriften des öffentlichen Rechts und in Vorschriften des Privatrechts dar. Zum öffentlichen Verkehrsrecht zählen das Verkehrsverwaltungsrecht (zum Beispiel Erteilung einer Fahrerlaubnis) und das Verkehrsstraf- und -bußgeldrecht (zum Beispiel Verwarngeld wegen Parkverstoß). Das private Verkehrsrecht lässt sich unterteilen in Verkehrsvertragsrecht (zum Beispiel Frachtvertrag) und Verkehrshaftungsrecht (zum Beispiel Schadenersatz).
Eine weitere mögliche Unterteilung des Verkehrsrechts ist eine Einteilung in allgemeines Verkehrsrecht und besonderes Verkehrsrecht. In Anlehnung an die verschiedenen Verkehrsträger gliedert sich das besondere Verkehrsrecht in Schienenverkehrsrecht, Straßenverkehrsrecht, Luftfahrtrecht, Wasserverkehrsrecht und Seerecht.

Familienrecht

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Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung.

Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft), das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und die Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt. Auch über den rechtlichen Status eheähnlicher Gemeinschaften und das Verlöbnis sind Bestimmungen enthalten.
Weiterhin enthält es Vorschriften über die Abstammung und die wechselseitige Unterhaltspflicht von Verwandten, über Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kindern und über die Adoption, zusammengefasst unter dem Begriff Kindschaftsrecht.
Bei Streitigkeiten beziehungsweise Unstimmigkeiten in Bezug auf die Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft und anderer Familiensachen entscheiden das Familiengericht bzw. das Vormundschaftsgericht.
Das materielle Familienrecht ist in Deutschland im wesentlichem im gleichnamigen vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (§§ 1297 - 1921) enthalten. Das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft ist im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. Für gerichtliche Verfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) und im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) spezielle Vorschriften enthalten. Bedeutung für das Kindesunterhaltsrecht haben daneben die Regelbetragverordnung und das Unterhaltsvorschussgesetz.

Erbrecht

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Das Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu "erben"). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.

Das Erbrecht wird verfassungsrechtlich grundsätzlich in Art. 14 des Grundgesetzes (GG) garantiert, Inhalt und Schranken des Erbrechts sind jedoch durch gesetzliche Regelungen zu bestimmen. Diese vornehmlich im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), aber auch im Sachenrecht und Familienrecht kodifizierten Vorschriften umfassen die Gesamtheit aller privat-(vermögens-)-rechtlichen Folgen des Todes eines Menschen. Daneben regelt das Erbrecht Formen und Gestaltungsmöglichkeiten der Erbfolge, d.h. wie der übergang des Vermögens und der Schulden eines Verstorbenen auf einen oder mehrere Erben durch Rechtsgeschäfte des Erblassers festgelegt werden kann. Das Gesetz unterscheidet eine gewillkürte und eine gesetzliche Erbfolge. Bei der gewillkürten Erbfolge kann der Erblasser in gewissen Grenzen durch Testament oder Erbvertrag frei über sein Vermögen bestimmen. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn zuvor vom Erblasser nichts anderes bestimmt wurde, sie bestimmt sich nach dem Parentelensystem. Das gesetzliche Erbrecht steht nach dem BGB den Verwandten, dem Ehegatten und dem Fiskus zu.

Mietrecht

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Das Mietrecht ist ein Rechtsgebiet innerhalb des Zivilrechts, das sich mit der überlassung einer Sache an einen anderen gegen Entgelt befasst. Gegenstand des Mietrechts sind die mit dem Mietvertrag verbundenen Rechtsfragen.

Das Mietrecht selbst ist innerhalb des Zivilrechts ein eigenständiges Rechtsgebiet. Im Mietrecht sind alle Regelungen hinsichtlich der überlassung einer Mietsache an eine andere Person, gegen die Zahlung eines vereinbarten Entgeltes und der damit verbundenen Ansprüche und Forderungen, enthalten. Es werden alle Rechtsfragen, welche mit dem Zustandekommen eines Mietverhältnisses entstehen, geregelt. Im BGB, in den § 535 ff sind alle Vorschriften des Wohn- und Gewerbemietrechts festgeschrieben. Dabei gelten für Mietverhältnisse von Wohnräumen gesonderte Regelungen. Im Mittelpunkt des Wohnmietrechts stehen Regelungen zum Mietvertrag, Betriebskosten, Mängel der Mietsache, Mieterhöhungen und die Kündigung des Mietverhältnisses. Es ist ratsam, dass jeder Mieter, wie auch Vermieter Kenntnisse über die bestehenden Grundlagen seiner Rechte und Pflichten kennt, um Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Steuerrecht

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Das Steuerrecht ist ein eigenständiges Rechtsgebiet. Es umfasst alle Rechtsnormen, die das Steuerwesen der Bundesrepublik Deutschland regeln, insbesondere das Verhältnis zwischen den Trägern der Steuerhoheit und den Steuerpflichtigen. Steuerrechtliche Tatbestände und Rechtsbegriffe sind eigenständig zu definieren. Eine Bindung an das Zivilrecht besteht auch dann nicht, wenn in Steuergesetzen zivilrechtliche Begriffe verwendet werden (sog. Autonomie des Steuerrechts). Das Steuerrecht ist das Spezialgebiet des öffentlichen Rechts, das die Festsetzung und Erhebung von Steuern regelt. Das Verfahren der Steuerfestsetzung und -erhebung wird weitgehend durch die Abgabenordnung bestimmt, während das materielle Steuerrecht, also die konkreten Bestimmungen zur Höhe der Steuerschuld, in zahlreichen Einzelgesetzen verankert ist. Im weiteren Sinne werden zum Steuerrecht auch die Rechtsnormen gerechnet, die sich mit der Steuerverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit befassen. üblicherweise nicht zum eigentlichen Steuerrecht gezählt werden hingegen die Vorschriften, die sich mit der Steuergesetzgebung und der Verteilung des Steueraufkommens befassen (Teile des Grundgesetzes und das Zerlegungsgesetz). Dennoch sind diese Rechtsnormen für das Verständnis des Steuerrechts unerlässlich.

Nach der Legaldefinition in § 3 Abgabenordnung sind Steuern Geldleistungen, die

  • nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
  • von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Bund, Land, Gemeinde)
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht

knüpft. Zölle und Agrarabschöpfungen der Europäischen Union gehören ebenfalls zu den Steuern.

Das deutsche Steuerrecht gilt als kompliziert und intransparent, weshalb es von vielen als ungerecht empfunden wird. Zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen erschweren die Rechtsanwendung, ermuntern zu aufwendigen Gestaltungen und erfordern einen hohen Beratungsaufwand.

Es wird unterschieden zwischen allgemeinem und besonderem Steuerrecht, wobei Rechtsgrundlage stets das formelle oder materielle Steuergesetz ist.
Zum allgemeinen Steuerrecht gehören die Rechtsgebiete, die gleichsam als Klammer um die Einzelsteuern gezogen werden (wie etwa Abgabenordnung, Bewertungsgesetz, Finanzgerichtsordnung, Finanzverwaltungsgesetz u.a.).
Das besondere Steuerrecht setzt sich aus den Einzelsteuergesetzen zusammen (z.B. Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz etc.).

Immobilienrecht

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einschließlich privates Baurecht

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Bauherr) und den Beteiligten, welche das Bauwerk planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker) (Bauvertragsrecht). Zum privaten Baurecht gehört aber auch das private Nachbarrecht.
Im Gegensatz zum öffentlichen Baurecht geben die gesetzlichen Regelungen nur den Rahmen vor und es steht den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie frei, durch vertragliche Einigung abweichende Regelungen zu treffen.
In Deutschland ist das private Baurecht nicht in einer einzelnen Kodifikation geregelt. Grundlage des privaten Baurechts ist das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) sowie die nachbarschützenden Normen des Privatrechts (§§ 903 ff., 936 und 1004 BGB; sowie ggf. auch die Nachbarrechtsgesetze der Länder).
Zwar ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) eigentlich für den Bereich des Bauwesens der öffentlichen Hand gedacht, sie wird aber in den Teilen B (VOB/B) und C ebenfalls häufig in privatrechtlichen Verträgen einbezogen. Ihre Regelungen haben den Charakter von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auch der Architektenvertrag ist meist Werkvertrag. Die Entgeltordnung der Architekten und Ingenieure ist die HOAI.

Vertragsrecht

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Dies ist ein äußerst umfangreiches Rechtsgebiet. Es gibt keine abschließende Definition, da es dafür auf den jeweiligen Vertragstypus ankommt (Kaufvertrag, Werkvertrag, Reisevertrag, Dienstleistungsvertrag, etc.).

Wirtschaftsrecht

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gewerblicher Rechtsschutz

Das Wirtschaftsrecht ist die Gesamtheit aller privatrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen und Maßnahmen, mit denen der Staat auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat einwirkt, und ist der Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs sowie die rechtliche Grundlage der Wirtschaftspolitik.

Das Wirtschaftsrecht besteht aus drei Elementen:

  • das Wirtschaftsverfassungsrecht
  • das Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • das Wirtschaftsprivatrecht

Auf internationaler Ebene wird die Wirtschaft durch das internationale Wirtschaftsrecht geregelt.

Gewerblicher Rechtsschutz" ist der Oberbegriff für Rechte an geistigem Eigentum und umfasst traditionellerweise das Patentrecht, das Markenrecht sowie das Geschmacks- und Gebrauchsmusterrecht. Die Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes bilden zusammen mit dem Urheberrecht die sog. Immaterialgüterrechte.
I.w.S. zählen dazu auch das Urheberrecht und das Recht zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Versicherungsvertragsrecht

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Dies ist ein äußerst umfangreiches Rechtsgebiet. Es gibt keine abschließende Definition, da es dafür auf den jeweiligen Versicherungsvertragstypus ankommt (Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtschutzversicherung, etc.).


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