Kaufvertragsrecht - Autokauf

Ihre Anwaltskanzlei Katja Hoger rät:    "Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf"

Gerade beim Gebrauchtwagenkauf ist Vorsicht und Vorbereitung geboten.

1.

Überprüfen Sie den Kraftfahrzeugbrief:
Vorsicht, wenn der Verkäufer nicht eingetragen oder mit dem Halter nicht identisch ist. Schlimmstenfalls könnte das Fahrzeug gestohlen sein, und der Käufer würde trotz Kaufpreiszahlung nicht Eigentümer des Kfz werden. Umbauten an dem Fahrzeug müssen ebenso im Fahrzeugbrief eingetragen sein, da bei unerlaubten Änderungen die Betriebserlaubnis für den Wagen erlöschen kann.

2.

Achten Sie auf die Prüf- und die AU-Plakette:
Die Prüfplakette muss mit der Eintragung im Fahrzeugschein und im Untersuchungsbericht übereinstimmen. So können beispielsweise Tachomanipulationen erkannt werden, da der aktuelle Kilometerstand im Prüfbericht mit Erteilung der Prüfplakette zu vermerken ist. Ebenso muss das Fahrzeug eine gültige AU-Plakette aufweisen, ansonsten droht ein Bußgeld. Zur Kontrolle kann ein Blick in den Prüfbericht erforderlich sein. Dieser gibt zudem Aufschluss über Mängel, die die Verkehrssicherheit berühren.

3.

Machen Sie eine Probefahrt:
Aber auch hier Vorsicht. Für die Probefahrt mit einem Gebrauchtwagen gilt, wenn der Verkäufer kein Händler ist, haftet der Fahrer für etwaige Beschädigungen des Fahrzeugs schon bei geringem Verschulden.

4.

Wichtig beim Kaufvertrag:
In den Kaufvertrag gehören alle wesentlichen Punkte wie Unfallfreiheit, Einbau eines Austauschmotors, Kilometerleistung und Anzahl der Vorbesitzer, insbesondere auch das mitverkaufte Zubehör. Um später eventuell Schadensersatzansprüche geltend machen und beweisen zu können, sollte sich der Käufer die kaufentscheidenden Eigenschaften im schriftlichen Vertrag ausdrücklich zusichern lassen.

5.

Inzahlunggabe:
Um den Kaufpreis zu minimieren, können Sie Ihr altes Fahrzeug in Zahlung geben. Vereinbaren Sie dann jedoch einen Haftungsausschluss, da ansonsten dem Verkäufer Gewährleistungsansprüche zustehen könnten.

6.

Mängelhaftung:
Bei einem Mangel stehen dem Käufer grundsätzlich Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz zu. Innerhalb der ersten sechs Monate wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits von Anfang an fehlerhaft gewesen ist. Erst danach geht die Beweislast auf den Käufer über. Kauft eine Privatperson ein Fahrzeug von einem Händler, gelten die strengen gesetzlichen Vorgaben über den Verbrauchsgüterkauf. Der Händler kann dann die Mängelhaftung nicht gänzlich ausschließen. Verkauft eine Privatperson ein Fahrzeug, kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Wichtig: Wer ein Fahrzeug geschäftlich genutzt hat und es dann an eine Privatperson verkauft, unterliegt ebenfalls der strengen Haftung des Verbrauchsgüterkaufs.

7.

Ummeldung:
Der Verkäufer sollte den Verkauf des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle anzeigen. Wer dies nicht tut, muss Kfz-Steuer und Versicherung für ein Fahrzeug zahlen, das er gar nicht mehr besitzt. Ohne Veräußerungsanzeige endet die Steuerpflicht des Verkäufers nämlich erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer (§ 5 Absatz 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Um bei einem Gebrauchtwagenkauf keine bösen Überraschungen zu erleben, holen Sie sich Rat bei einem Anwalt. Ich berate Sie gern.

Rechtsanwältin Katja Hoger
Bahnhofstr. 1 · 04643 Geithain
Telefon: 03 43 41 / 4 28 28 · Telefax: 03 43 41 / 4 47 55
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