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Arbeitsvertragsrecht - Abfindung                                                               Zurück

Damit muss man sich bei Zahlung einer Abfindung abfinden!

1.

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht in jedem Fall einer Kündigung. Es ist oft ein Deal zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welcher meistens erst im Prozess vor dem Arbeitsgericht erfolgt.

2.

Neuerdings sieht § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine Abfindungsoption vor. Diese ermöglicht es dem Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schon im Kündigungsschreiben unter gewissen Voraussetzungen eine Abfindung anzubieten, wenn dieser die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung verstreichen lässt.

3.

Um überhaupt Chancen auf eine Abfindungszahlung zu haben, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss zum Beispiel für den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz anwendbar und die vorgeschriebene Sozialauswahl darf nicht beachtet worden sein.

4.

Übliche Abfindungshöhe ist ein halbes Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies ist jedoch nur eine Faustregel. Die Einschaltung eines Anwalts ist zu empfehlen, um eine möglichst hohe Abfindung auszuhandeln.

5.

Auch Abfindungszahlungen müssen grundsätzlich wie Einkommen versteuert werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zu wissen, dass die steuerlichen Freibeträge zu Beginn dieses Jahres entfallen sind. Für vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Verträge, wurde eine Übergangsregelung geschaffen. Bei der Besteuerung von Abfindungen findet die sogenannte Fünftel-Regelung Anwendung. Dadurch soll vermieden werden, dass sich bei Entschädigungszahlungen aufgrund des progressiven Steuertarifs eine ungerechtfertigt hohe Steuerbelastung ergeben würde. Die Fünftel-Regelung ist recht kompliziert. Fragen Sie daher Ihre Anwaltskanzlei. Diese berät Sie gern.

Tel.: 03 43 41 / 4 28 28   •   Fax: 03 43 41 / 4 47 55   •   Geithain@anwaltskanzlei-hoger.de